ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVLB)
(einschließlich Vertragsabschluss im Fernabsatz/e-commerce)
Stand: 01.10.2005


1. Die allgemeinen Lieferbedingungen
gelten für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer uneingeschränkt, bei Verbrauchergeschäften gehen im Falle eines Widerspruches mit diesen AGB die einschlägigen zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vor.

2. Angebote:
Unsere Angebote sind freibleibend. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

3. Muster:
Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster.
Alle Analyseangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen.

4. Preise, Versandkosten:
Die ausgezeichneten Preise sind Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer oder Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Wir sind berechtigt, dem Käufer die entstehenden Versand- und Zustellkosten in Rechnung zu stellen. Bei Lieferung in nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Ländern erfolgt die Lieferung unverzollt und unversteuert. Unsere Preise verstehen sich, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Raffinerie bzw. Abgangslager für die von uns angegebenen Mengeneinheiten inkl. Gebinde - mit Ausnahme des Fasses mit ca. 200 Liter Inhalt und mit Ausnahme von Lieferungen im TKW und KWG - verzollt, exklusive Umsatzsteuer, jedoch inklusive Mineralölsteuer sowie sämtlicher anderer öffentlicher Abgaben nach den am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Warengestehungskosten, Zoll-, Abgaben-, Frachtsätzen, unter Berücksichtigung etwaiger amtlich festgesetzter Preise, Zuschläge und Spannen. Bei Änderung des Marktpreises, öffentlicher Abgaben und/oder sonstiger preisbildender Komponenten (z.B. Einstandspreise, Währungsparitäten, Lohnkosten, Frachtkosten) sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Erhöhungen solcher Sätze bzw. Faktoren bis zum Tage der Lieferung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Lieferung, Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferung der Ware erfolgt - wenn nichts anderes vereinbart wurde - frachtfrei an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift. Die angelieferte Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Käufers über.

6. Übernahme der Waren:
a) Mengenfeststellung: Werden Waren nicht in Normpackungen (Fertigpackungen i.S. § 19 Maß- und Eichgesetzt) geliefert, hat die Feststellung der für die Verrechnung maßgebenden Mengen durch ein eichpflichtiges Messgerät zu erfolgen. Erfolgt die Feststellung der tatsächlich ausgelieferten Produktmenge bereits in einem Auslieferungslager, so ist diese Menge bei Auslieferung durch uns auch dann nicht neuerlich festzustellen, wenn dies anlässlich der Auslieferung vor Ort (z.B. Tankwagen) möglich wäre.
b) Transportrisiko: Auch bei frachtfreier Lieferung reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Die Übernahme der Ware durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn beweist den einwandfreien Zustand der Gebinde und schließt Ansprüche gegen uns wegen unterwegs entstandener Gewichtsverluste oder Beschädigungen aus.
c) Übernahme- und Lieferfristen: Falls keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten.
Wird die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, sind wir berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten und die Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger Einlagerungen und Wagenstandsgelder und des Rücktransportes der Ware gehen unbeschadet unserer weitergehenden Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers. Für die Einhaltung von Lieferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung.
d) Temperatur: Für bestimmte Eingangstemperaturen, insbesondere bei Bitumen- oder Heizöllieferungen im Kesselwagen oder im Straßentankwagen, haften wir nicht.
e) Lagertanks: Für den vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustand des Tanks bzw. sonstiger Abfülleinrichtungen und die Richtigkeit der Angaben über das Fassungsvermögen haftet der Käufer.

7. Rücktrittsrecht gemäss § 5e KSchG (gilt nur für Verbrauchergeschäfte):
Der Käufer kann von einem im Fernabsatz geschlossenem Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der unten genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt 1 Werktag, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Käufer, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Käufer hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Käufer gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 54 Abs. 2 erster Satz KSCHG) ab Vertragsabschluss begonnen wird,
2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Käufer entsiegelt worden sind,
5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z. 1 KSCHG),
6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z. 1 und 2 KSCHG).
Im Falle eines unberechtigten Rücktritts oder eines Rücktritts nach Ende der Rücktrittsfrist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 10% des Warenwertes bzw. Dienstleistungswertes exklusive Umsatzsteuer dem Käufer in Rechnung gestellt.

8. Gewährleistung und Haftung:
Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Mangelhaftigkeit der Ware bei Übergabe sowie unser Verschulden bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu beweisen. Mängel müssen bei Übernahme der Ware unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen schriftlich beanstandet werden (Mängelrüge). In jedem Fall muß uns die Möglichkeit zur sofortigen Nachprüfung nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Normen für die Probenahme in der jeweils gültigen Fassung gegeben werden. Die Kosten einer erforderlichen besonderen Prüfung trägt der Vertragsteil, zu dessen Nachteil sie ausfällt. Bei begründeter und rechtzeitiger Beanstandung der Ware sind wir verpflichtet, die mangelhafte Ware oder Leistung durch fehlerfreie auszutauschen bzw. zu verbessern. Insoweit nicht zwingende Bestimmungen für Verbraucher (KSchG) entgegenstehen, gehen Arbeits- und Transportkosten im Rahmen der Gewährleistung zu Lasten des Käufers. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche für leicht fahrlässiges Verschulden oder Ansprüche auf entgangenen Gewinn und Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Im übrigen leisten wir Gewähr im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

9. Zahlung:
Zahlungen sind in jener Währung zu leisten, in welcher die Rechnung ausgestellt ist. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Für alle uns durch Zahlungsverzug entstandenen Verluste haftet der Käufer in vollem Umfang. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in der Höhe von 10 % pro Monat sowie Mahn- und Inkassospesen zu begehren. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Wir haften nur dann, wenn die Quittung auf einer Originalquittung (Lieferschein) erfolgt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichkeit unserer Forderungen gefährden oder erschweren, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrage bezüglich einzelner oder aller noch nicht ausgelieferter Warenmengen aus abgeschlossenen Verträgen berechtigt. Bei Fakturenzahlung mittels Erlagscheines oder mittels Banküberweisung erbitten wir die Anführung der Rechnungsnummer und Kundennummer. Jede Lieferung gilt hinsichtlich der Bezahlung als ein Geschäft für sich. Die Richtigkeit unserer Kontoauszüge bzw. Belastungsnoten gilt als vom Käufer anerkannt, wenn er die Belege nicht innerhalb von 2 Wochen ab Ausstellung (Belegdatum) schriftlich als unrichtig zurückweist. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet wurden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen. Der Käufer kann Gegenforderungen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderungen oder sonstigen Forderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderungen von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

10. Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse:
Durch Fälle höherer Gewalt werden wir der Lieferverpflichtung enthoben. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängige Störungen, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, gleichgültig welcher Art, sowie Ausfall von in Aussicht genommenen Liefer- oder Bezugsquellen. Tritt höhere Gewalt oder einer der vorerwähnten Umstände ein, insbesondere der gänzliche oder teilweise Wegfall unserer Bezugsquellen, sind wir nicht verpflichtet, die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen. Im Falle solcher Umstände sind wir berechtigt, die jeweils zur Verfügung stehenden Warenmengen nach unserem Gutdünken auf unsere Abnehmer aufzuteilen, insoweit nicht gesetzliche Bestimmungen dagegenstehen.

11. Frachtbriefmäßige Deklaration, Versandvorschrift:
Verfügungen des Käufers müssen uns bis spätestens 3 Tage vor Auslieferung zukommen, andernfalls erfolgt die Deklaration sowie die Wahl der Beförderungsart und des Beförderungsweges durch uns. Für die billigste oder zweckmäßigste Art derselben haften wir nicht.

12. Werbematerial, Gebrauchsanleitungen:
Der Käufer ist verpflichtet, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise genauestens zu beachten. Er darf ohne unsere Zustimmung keinerlei Veränderungen an unseren Unterlagen oder unserem Werbematerial vornehmen.

13. Bewirtschaftungs- und Verwendungsbestimmungen:
Der Käufer ist für die Einhaltung etwaiger allgemeiner Bewirtschaftungsbestimmungen hinsichtlich ihm von uns gelieferter Ware haftbar, ebenso für die Beachtung ihm etwa besonders bekanntgegebener Bewirtschaftungs- oder Verwendungsbestimmungen oder behördlicher Auflagen, welcher Art immer; insbesondere solcher, von deren Beachtung ein bestimmter Steuersatz oder Preis abhängt. Für jeden uns aus einer Zuwiderhandlung entstehenden Schaden hat uns der Käufer schad- und klaglos zu halten.

14. Gültigkeit der Lieferbedingungen:
Diese Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen bis zu einer etwaigen Abänderung durch uns. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der Käufer zu anderen Bedingungen bestellt, es sei denn, daß wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort Graz. Für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes Graz.
Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns ist ausschließlich österreichisches Recht maßgebend.


Roth Heizöle Ges.m.b.H
Conrad v. Hötzendorf-Straße 160 - A-8010 Graz
DVR: 0972916 - FN 225533 t - Handelsgericht Graz - ATU 54751503